Unsere Satzung |
Gemeinsam für Bismarck und Schalke-Nord
Vereinssatzung
„Forum 2000 Gelsenkirchen-Bismarck/Schalke-Nord“
§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der am 19. Juni 2000 in
Gelsenkirchen gegründete Verein führt den Namen „Forum 2000
Gelsenkirchen-Bismarck/Schalke-Nord“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
3. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Vereinsnummer
(Nr. 1465) eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die
Verbesserung der Lebensqualität und des Zusammenlebens der
Menschen in den Stadtteilen Gelsenkirchen Bismarck und Schalke-Nord speziell die
Förderung des Sports, der Bildung und Erziehung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Erhaltes
des Brauchtums und der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
a) Versammlungen, die die
Begegnung, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen
den Vereinen, Verbänden, Initiativen und anderen örtlichen Akteuren fördern,
b) Informationsangebote und
-veranstaltungen zu bewohnerrelevanten Themen und
Belangen und andere Formen der Veröffentlichung und Präsentation von
Stadteilaktivitäten,
c) die Unterstützung von
Aktivitäten, Maßnahmen und Projekten, die Bewohneranregen, an
der Gestaltung des Stadtteillebens mitzuwirken,
d) die Initiierung und Förderung von
Festen und Feiern (Stadteilfeste, Straßenfeste, o.ä.),
die die Identität der Menschen mit ihrem Stadtteil stärken.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können
nur im Stadtteil Bismarck / Schalke-Nord tätige Vereine,
Verbände, Kirchengemeinden und Institutionen sein. Diese entsenden je zwei, mit
Stimmrecht ausgestattete Vertretungspersonen für die Mitgliedsversammlung. Des weiteren
können Personen, die sich im besonderen Umfange für die Ziele und Belange des Vereins
aktiv einsetzen, Mitglied werden. Einzelpersonen als Mitglieder haben eine Stimme.
Die Aufnahme muss schriftlich durch einen Aufnahmeantrag erfolgen. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Sie ergeht schriftlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Ableben. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres nach Erledigung aller Verpflichtungen
und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss
ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
a) Ein Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot
der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines oder Verbot
der Vereinsräume.
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen.
§ 5 - Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 - Förderer
Jede geschäftsfähige, natürliche
und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
kann Förderer des Vereins werden, ohne Mitglied zu sein.
Förderer zahlen eine jederzeit widerrufliche jährliche Spende, deren Höhe sie selbst
bestimmen. Sie können zu Vereinsveranstaltungen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Fördereigenschaft endet mit Ablauf des auf die Tätigkeit der letzten Spende folgenden
Kalenderjahres.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres
statt (Jahreshauptversammlung).
3. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist
bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über
den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, dass vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in
Abschrift zuzuleiten ist.
5. Anträge können gestellt
werden
a) von
den Mitgliedern
b) vom Gesamtvorstand
6. Über Anträge, die nicht
schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage
vor der Versammlung schriftlich bei der Vereinsanschrift eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit bejaht wird. Die Dringlichkeit muss von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bejaht werden.
7. Zu Satzungsänderungen
ist abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden waren.
8. Geheime Abstimmungen erfolgen
nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder
diese beantragen.
9. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
§ 9 - Vorstand-
1. Der Vorstand besteht aus
8 Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand leitet den
Verein. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf
Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den
anderen Vorstandmitgliedern zusammen. Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von 4
Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben.
5. Der Vorstand kann für
die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen. Er hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht
und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er
hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber
rechenschaftspflichtig.
6. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Vorstandsmitglied kommissarisch zu berufen.
7. Satzungsänderungen, die
von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 10 – Kassenprüfung -
1. Die Kasse des Vereines
wird in jedem Jahr durch zwei Mitglieder des Vereines, die von
der Versammlung gewählt werden, geprüft.
2. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt und können einmal wieder gewählt werden.
3. Die Kassenprüfer
erstatten der Versammlung Bericht und beantragen die Entlastung des
Schatzmeisters.
§ 11 - Auflösung des Vereines -
1. Die Auflösung des
Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“
stehen.
2. Die Einberufung einer
solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der
Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung kann nur
mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5. Bei Auflösung des
Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen dem Sozialwerk St. Georg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
In der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 20. März 2017