Forum 2000 Gelsenkirchen Bismarck/Schalke-Nord
Forum 2000 Gelsenkirchen Bismarck/Schalke-Nord

Unsere Satzung

 
 

Gemeinsam für Bismarck und Schalke-Nord

Vereinssatzung

 „Forum 2000 Gelsenkirchen-Bismarck/Schalke-Nord“

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

         1. Der am 19. Juni 2000 in Gelsenkirchen gegründete Verein führt den Namen „Forum 2000  
             Gelsenkirchen-Bismarck/Schalke-Nord“.

 

         2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

 

         3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Vereinsnummer      
             (Nr. 1465) eingetragen.

 

         4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 – Vereinszweck

        

         Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensqualität und des Zusammenlebens der   
         Menschen in den Stadtteilen Gelsenkirchen Bismarck und Schalke-Nord speziell die
         Förderung des Sports, der Bildung und Erziehung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Erhaltes
         des Brauchtums und der Völkerverständigung.
         Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

        

         a) Versammlungen, die die Begegnung, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen
             den Vereinen, Verbänden, Initiativen und anderen örtlichen Akteuren fördern,

        

         b) Informationsangebote und -veranstaltungen zu bewohnerrelevanten Themen und
             Belangen und andere Formen der Veröffentlichung und Präsentation von
             Stadteilaktivitäten,

        

         c) die Unterstützung von Aktivitäten, Maßnahmen und Projekten, die Bewohneranregen, an
             der Gestaltung des Stadtteillebens mitzuwirken,

        

        d) die Initiierung und Förderung von Festen und Feiern (Stadteilfeste, Straßenfeste, o.ä.),
             die die Identität der Menschen mit ihrem Stadtteil stärken.

 

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

        

         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  
         Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
         er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
         Die  Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
         Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
         Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch
         unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4  - Mitgliedschaft

        

         Mitglieder des Vereins können nur im Stadtteil Bismarck / Schalke-Nord tätige Vereine,
         Verbände, Kirchengemeinden und Institutionen sein.  Diese entsenden je zwei, mit
         Stimmrecht ausgestattete Vertretungspersonen für die Mitgliedsversammlung. Des weiteren
         können Personen, die sich im besonderen Umfange für die Ziele und Belange des Vereins
         aktiv einsetzen, Mitglied werden. Einzelpersonen als Mitglieder haben eine Stimme.
         Die Aufnahme muss schriftlich durch einen Aufnahmeantrag erfolgen. Bei Minderjährigen ist
         die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der
         Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Sie ergeht schriftlich.
         Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Ableben.  Die
         Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
         Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres nach Erledigung aller Verpflichtungen
         und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zulässig.
         Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein
         ausgeschlossen werden,         
         

         a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

        

         b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung,

        

         c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,

        

         d) wegen unehrenhafter Handlungen.

         

         Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
         Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes    
         verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen
         verhängt werden:
         

         a) Ein Verweis

         

         b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines oder Verbot  
             der Vereinsräume.

        

        Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 5 - Beiträge


         Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
         Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
         Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 6 - Förderer


         Jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts                      
         kann Förderer des Vereins werden, ohne Mitglied zu sein.
         Förderer zahlen eine jederzeit widerrufliche jährliche Spende, deren Höhe sie selbst  
         bestimmen. Sie können zu Vereinsveranstaltungen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.
         Die Fördereigenschaft endet mit Ablauf des auf die Tätigkeit der letzten Spende folgenden  
         Kalenderjahres.


 

§ 7 - Vereinsorgane

        

         Organe des Vereines sind:

        

         a) die Mitgliederversammlung       
        

         b) der Vorstand

 

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

 

         1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

 

         2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres
             statt (Jahreshauptversammlung).

 

         3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
             Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit
             dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
             Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die
             letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

         4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
             Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
             anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über
             den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse  
             fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, dass vom
             Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in
             Abschrift zuzuleiten ist.

 

         5. Anträge können gestellt werden   
             

             a) von den Mitgliedern        
             b) vom Gesamtvorstand

 

         6. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
             Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage    
             vor der Versammlung schriftlich bei der Vereinsanschrift eingegangen sind. Später
             eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die

             Dringlichkeit bejaht wird. Die Dringlichkeit muss von 2/3 der anwesenden
             stimmberechtigten Mitglieder bejaht werden.

        

         7. Zu Satzungsänderungen ist abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung
             abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinmitglieder erforderlich. Über
             Satzungsänderungen kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn    
             auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
             hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
             neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

         8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder
             diese beantragen.

 

         9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
             Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller
             Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
             Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
             Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 

 

§ 9 - Vorstand-

 

         1. Der Vorstand besteht aus 8 Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der
             Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der
             Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

         2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und einem
             weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

 

         3. Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
             nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen und führt die Beschlüsse der
             Mitgliederversammlung aus.

 

         4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den
             anderen Vorstandmitgliedern zusammen. Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von 4
             Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
             Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
             wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
             fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
             schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben.

 

         5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer
             bestellen. Er hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht
             und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er
             hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber
             rechenschaftspflichtig.

 

         6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
             Vorstandsmitglied kommissarisch zu berufen.

 

         7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
             Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
             Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
             werden.

 

 

§ 10 – Kassenprüfung -

        

         1. Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei Mitglieder des Vereines, die von                     
             der Versammlung gewählt werden, geprüft.

 

         2. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt und können einmal wieder gewählt werden.

 

         3. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung Bericht und beantragen die Entlastung des
             Schatzmeisters.

 

 

§ 11 - Auflösung des Vereines -

 

         1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
             beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt  „Auflösung des Vereines“
             stehen.

 

         2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
        

             a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat
                 oder        
          

             b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

 

         3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
             Mitglieder anwesend sind.

 

         4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
             Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

         5. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das   
             Vermögen dem Sozialwerk St. Georg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für    
             gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.       

 

 

 

 

 

 

In der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 20. März 2017

 

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